Allgemeine Geschäftsbedingungen
Offix 3000 stellt allen seinen Kunden einen kostenfreien Zugang zum Offix 3000-Portal (Online-Zugang) zur Verfügung und bietet hierüber Dienstleistungen (im Folgenden: Dienste) an, die ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen den Vertragsparteien erfordern. Um dem Rechnung zu tragen und die aus dem Vertrag resultierenden Rechte und Pflichten beider Seiten möglichst umfassend zu definieren und transparent zu machen, aber auch, um die für einen reibungslosen Ablauf der tatsächlichen Abwicklung notwendigen Verfahrensabläufe festzuschreiben, gelten die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen:
§ 1 Leistungsumfang
(1) Offix 3000 erbringt die Dienste entsprechend dem gewählten Tarif und in Absprache mit dem Auftraggeber. Soweit eine Absprache in Einzelfällen nicht möglich ist, erbringt Offix 3000 ihre Dienste so, wie es dem mutmaßlichen Willen des Auftraggebers entspricht. Der Leistungsumfang im Einzelnen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung des jeweils gewählten Tarifs.
(2) Soweit zum Leistungsumfang des gewählten Tarifs die Anrufentgegennahme mit einer Standard Anruferbegrüßung gehört, kann deren Wortlaut vom Auftraggeber jederzeit geändert werden. Die Anrufbearbeitung kann auch einfache geschäftliche Vorgänge (Bestell- oder Auftragsannahmen, Erteilung einfacher Informationen) beinhalten, sofern diese einem vorab festgelegten und für die Offix 3000 einfach standardisierbaren Schema folgen. Offix 3000 behält sich insoweit vor, Art und Umfang des hierfür vom Auftraggeber vorgegebenen Textes auf ein dem Vertragsverhältnis angemessenes Maß zu begrenzen. Hierüber wird der Auftraggeber unverzüglich informiert. Individuelle Verkaufs- oder Beratungsdienstleistungen im Auftrag des Auftraggebers durch Mitarbeiter der Offix 3000 sind in jedem Fall ausgeschlossen.
(3) Soweit zum gewählten Tarif eine Benachrichtigung gehört, etwa die Aufnahme von Gesprächsnotizen, kann die Offix 3000 nur den unverzüglichen Zugang der Nachricht in dem von ihr bereitgestellten Offix 3000-Portal gewährleisten. Im Übrigen ist lediglich die rechtzeitige und ordnungsgemäße Absendung der Nachricht geschuldet. Der rechtzeitige Abruf der Nachricht obliegt in jedem Fall dem Auftraggeber.
(4) Offix 3000 verpflichtet sich, alle Dienste stets mit größter Sorgfalt auszuführen. Es kann jedoch nicht völlig ausgeschlossen werden, dass Informationen in Einzelfällen unvollständig, inhaltlich unklar oder unrichtig an die Offix 3000 übermittelt bzw. von Mitarbeitern der Offix 3000 unvollständig, inhaltlich unklar oder unrichtig verstanden und weitergeleitet werden. Eine Gewähr für die inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit der übermittelten Informationen wird nicht übernommen.
(5) Stellt Offix 3000 dem Auftraggeber je nach gewähltem Tarif weitere Leistungen zur Verfügung, so bleibt sie ebenfalls Inhaber sämtlicher Rechte hieran. Die Befugnis zur Nutzung durch den Auftraggeber ist auf die Vertragslaufzeit beschränkt. Ein Anspruch auf Überlassung nach Ablauf der Vertragslaufzeit besteht nicht. Dies gilt auch für solche Leistungen, die erst nach Vertragsschluss durch die Offix 3000 eingeführt werden.
(6) Offix 3000 behält sich eine zeitweilige Beschränkung oder Unterbrechung der Dienste aus wichtigem Grund vor, insbesondere bei o kurzzeitiger Belegung aller Sekretariatsplätze wegen nicht vorhersehbaren, überdurchschnittlichen Anrufaufkommens, o Wartungsarbeiten, Reparaturen etc., die für einen ordnungsgemäßen oder verbesserten Betrieb notwendig sind, o technisch notwendiger Änderungen am System (z. B. Austausch von Hardware, Aufschaltung neuer Leitungen etc.). Die Offix 3000 wird alle zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um derartige Beschränkungen zu vermeiden bzw. so gering wie möglich zu halten und den Auftraggeber bei absehbar längeren Beschränkungen in geeigneter Weise unterrichten
(7) Offix 3000 ist berechtigt, die Leistungsbeschreibungen nachträglich zu ändern oder zu ergänzen. In diesem Fall teilt die Offix 3000 dem Auftraggeber die Änderungen in Textform mit. Weicht die geänderte Leistungsbeschreibung zum Nachteil des Auftraggebers von der bisherigen ab, ist er berechtigt, innerhalb eines Monats nach Zugang der Änderungsmitteilung von dem ihm in diesem Falle zustehenden außerordentlichen Kündigungsrecht Gebrauch zu machen, ansonsten gilt die Änderung als genehmigt. Die Änderungen werden nicht vor Ablauf der Monatsfrist wirksam.
(8) In jedem Kalenderjahr wird der Service dreimal für eine Woche Betriebsferien machen und daher geschlossen sein. Die jeweiligen Wochen werden rechtzeitig angekündigt werden.
§ 2 Vertragsbeginn
(1) Das Vertragsverhältnis beginnt zum vereinbarten Termin, spätestens jedoch mit der tatsächlichen Inanspruchnahme der Dienste. Offix 3000 sendet dem Auftraggeber eine Auftragsbestätigung in Textform zu. Diese enthält die wesentlichen vereinbarten Vertragsdaten, insbesondere zum Vertragsbeginn, die Leistungsbeschreibung des gewählten Tarifs und das aktuelle Preisverzeichnis, soweit diese dem Auftraggeber nicht bereits mit dem Angebot übersandt wurden.
(2) Offix 3000 behält sich eine Identitätsprüfung des Auftraggebers bzw. seines/seiner gesetzlichen Vertreter(s) durch geeignete Maßnahmen (Vorlage des Personalausweises, Post-Ident-Verfahren a ä.), eine Bonitätsprüfung (§ 10) sowie die Stellung von Sicherheiten (§ 5 Abs. 3) vor. Auch die Freischaltung zusätzlicher kostenpflichtiger Dienste kann die Offix 3000 von einer positiven Bonitätsprüfung oder der Stellung von Sicherheiten abhängig machen.
§ 3 Pflichten und Obliegenheiten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber verpflichtet sich, Dienstleistungen von Offix 3000 weder zum Abruf noch zur Verbreitung von Inhalten zu verwenden, die gegen gesetzliche Bestimmungen gleich welcher Art verstoßen. Er hat jeglichen Eindruck im Rechts- und Geschäftsverkehr zu vermeiden, von ihm zu verantwortende Inhalte seien der Offix 3000 zuzurechnen.
(2) Der Auftraggeber verpflichtet sich Offix 3000 davon in Kenntnis zu setzen, wenn er oder ein von ihm benannter Ansprechpartnervertreter für einen längeren Zeitraum als 2 Wochen telefonisch nicht zu erreichen und auch sonst nicht in der Lage ist, für ihn bestimmte Benachrichtigungen abzurufen. Er hat selbständig dafür Sorge zu tragen, dass die technischen Einrichtungen, über die er Benachrichtigungen empfängt (Computer, Internetanschluss, Faxgerät etc.) empfangsbereit sind und trägt die alleinige Verantwortung dafür, dass eventuelle Anrufweiterleitungen seiner Anschlüsse auf Offix 3000-Rufnummem korrekt geschaltet sind.
(3) Der Auftraggeber verpflichtet sich, Offix 3000 unverzüglich über Änderungen der Rechtsform, der gesetzlichen Vertretung, der Anschrift oder seiner Kontoverbindung zu unterrichten.
(4) Kommt der Auftraggeber einer seiner Verpflichtungen aus den Absätzen 1 bis 3 dieses Paragrafen nicht nach, ist Offix 3000 berechtigt, gegenüber Dritten zu offenbaren, dass sie als externer Dienstleister für den Auftraggeber tätig ist, wenn dies zur Wahrung ihrer eigenen Belange, insbesondere dem Schutz ihrer Mitarbeiter, erforderlich ist Weitere Rechte, insbesondere das Recht zur außerordentlichen Kündigung (§ 9 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2), bleiben hiervon unberührt. Im Falle der Verletzung der Pflichten aus Absatz 3 ist Offix 3000 zudem berechtigt, dem Auftraggeber für die Aufforderung zur Aktualisierung der dort genannten Daten eine pauschale Gebühr von 5,00 € in Rechnung zu stellen und - falls er dieser Aufforderung nicht nachkommt und entsprechende Nachforschungen erforderlich werden - eine Recherchegebühr von 22,00 €. Dem Auftraggeber bleibt es ausdrücklich gestattet, den Nachweis zu führen, dass ein entsprechender Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die jeweilige Pauschale ist Offix 3000 behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens vor, soweit dieser die Pauschale nicht nur unwesentlich übersteigt
(5) Der Auftraggeber verpflichtet sich, sein Offix 3000-Portal vor dem unbefugten Zugang durch Dritte zu schützen und durch angemessene Maßnahmen vor Verlust zu schützen. Er ist für alle Schäden, die aus der Weitergabe oder Bekanntgabe seines Passwortes entstehen, verantwortlich, es sei denn, die Schäden sind nachweislich von Offix 3000 zu vertreten.
(6) Der Auftraggeber verpflichtet sich, sämtliche Änderungsaufträge der bei der Offix 3000 hinterlegten Anweisungen zu Anruferbegrüßung, Anrufweiterleitungen, Benachrichtigungsoptionen etc. ausschließlich o per Internet über sein Offix 3000-Portal oder o per Telefax, das die Unterschrift des Auftraggebers oder eines bei der Offix 3000 bekannten Mitarbeiters des Auftraggebers trägt, zu übermitteln. Er akzeptiert, dass Änderungsanweisungen, die auf anderen Übertragungswegen an die Offix 3000 herangetragen werden, aus Sicherheitsgründen ausnahmslos nicht ausgeführt werden können. Das Recht der Offix 3000, anderweitige zusätzliche oder die bisherigen Methoden ersetzende ldentiflkationsmethoden einzuführen, bleibt hiervon unberührt.
(7) Der Auftraggeber wird Offix 3000 rechtzeitig davon in Kenntnis setzen, wenn zu erwarten ist, dass das über sein Sekretariat abzuwickelnde Anrufvolumen - z.B. bei Werbeaktionen o. ä. - über das bis dahin übliche Maß deutlich hinausgehen wird. Übersteigt das Anrufvolumen das übliche Maß erheblich, ist Offix 3000 ohne eine solche Ankündigung berechtigt, die Anrufbearbeitung auf das bisherige Maß zu beschränken.
(8) Sobald dem Auftraggeber Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Informationen durch Mitarbeiter der Offix 3000 möglicherweise unvollständig, inhaltlich unklar oder unrichtig weitergeleitet wurden (§ 1 Abs. 5), obliegt es dem Auftraggeber, im ihm zumutbaren Umfang durch Rückfrage bei dem Anrufer und/oder andere hierfür geeignete Maßnahmen diese Unklarheiten auszuräumen, um eventuell drohende Schäden zu verhindern bzw. so gering wie möglich zuhalten. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Informationen solche Vorgänge betreffen, die erhebliche wirtschaftliche oder sonstige Auswirkungen für den Geschäftsbetrieb des Auftraggebers oder dessen Vertragspartner haben können.
§ 4 Leistungsentgelt
(1) Das Leistungsentgelt richtet sich nach dem jeweils vertraglich vereinbarten Tarif. Es besteht aus einer monatlichen Gesamtgebühr für die Bereitstellung der Dienste. Es gilt das Preisverzeichnis der Offix 3000 in seiner jeweils gültigen Fassung. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
(2) Abrechnungszeitraum ist jeweils ein Monat, beginnend mit dem Kalendertag des Vertragsbeginns. Auf Verlangen einer Vertragspartei kann ein abweichender Beginn des Abrechnungszeitraums festgelegt werden.
(3) Die Gebühren werden jeweils mit Ende eines Abrechnungszeitraums fällig. Bei einem vierteljährlich oder ganzjährig vereinbarten Tarif wird die Gesamtgebühr einen Monat nach Beginn des vereinbarten Vertragsbeginns fällig.
(4) Die Offix 3000 stellt dem Auftraggeber bei Fälligkeit eine Rechnung, aus der die monatliche Gebühr ersichtlich ist. Die Offix 3000 ist berechtigt, elektronische Rechnungen zu erstellen, die den jeweiligen steuerrechtlichen Vorschriften (vgl. § 14 UStG) genügen.
(5) Offix 3000 behält sich die Änderung von Leistungsentgelten vor. Sie kann eine Erhöhung insbesondere in dem Fall vornehmen, in dem sie selbst Preiserhöhungen durch Dritte (z.B. Festnetzbetreiber) oder durch sonstige im gewöhnlichen Betrieb entstandenen Kostenfaktoren ausgesetzt ist.
(6) Änderungen von Leistungsentgelten teilt die Offix 3000 dem Auftraggeber in Textform mit. Weichen diese Änderungen zum Nachteil des Auftraggebers von den bisherigen Regelungen ab, ist er berechtigt, innerhalb eines Monats nach Zugang der Änderungsmitteilung von dem ihm in diesem Falle zustehenden außerordentlichen Kündigungsrecht Gebrauch zu machen, ansonsten gilt die Änderung als genehmigt. Die Änderungen werden nicht vor Ablauf der Monatsfrist wirksam.
§ 5 Einzug, Sicherung, Verzug
(1) Der Auftraggeber ermächtigt die Offix 3000 widerruflich, das Leistungsentgelt unmittelbar nach Fälligkeit frühestens aber 5 Werktage nach Zugang der Rechnung, von einem durch den Auftraggeber zu benennenden Girokonto einzuziehen. Weist das Konto die erforderliche Deckung nicht auf, besteht seitens des kontoführenden Kreditinstitutes keine Verpflichtung zur Einlösung.
(2) Kann eine Lastschrift mangels Deckung des Kontos nicht ausgeführt werden oder veranlasst der Auftraggeber eine Rücklastschrift, obwohl er hierzu nicht berechtigt ist, wird für die hierfür entstehenden Kosten ein pauschaler Aufwendungsersatz in Höhe von jeweils 9,50 € fällig. Der Nachweis eines geringeren Schadens bleibt dem Auftraggeber offen.
(3) Gerät der Auftraggeber mit Leistungsentgelt in Verzug, ist Offix 3000 unbeschadet weiterer Rechte - insbesondere der Geltendmachung von Verzugszinsen und der Kündigung - berechtigt, nach entsprechender Ankündigung die Leistungen einzustellen. Die Verpflichtung zur Zahlung etwaiger Gebühren bleibt auch in diesem Falle bestehen. Für nach dem Eintritt des Verzugs erforderliche Mahnschreiben wird dem Auftraggeber eine Pauschale von je € 5,00 berechnet. Es bleibt ihm offen, einen geringeren Schaden nachzuweisen.
§ 6 Einwendungen gegen die Berechnung des Leistungsentgeltes, Gegenansprüche
(1) Der Auftraggeber hat Einwendungen gegen die Gebührenrechnung des Leistungsentgeltes innerhalb von einem Monat ab Zugang der Rechnung direkt an Offix 3000 zu erheben. Die Rechnung gilt als genehmigt, wenn der Auftraggeber Offix 3000 nicht innerhalb dieser Frist widersprochen hat. Gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt
(2) Die Zahlungspflicht bleibt auch im Falle der Erhebung von Einwendungen bestehen, solange Offix 3000 die Einwendungen nicht als berechtigt anerkennt, innerhalb von einem Monat ab Zugang der Einwendung nicht substantiiert zu den Einwendungen Stellung genommen hat oder die Einwendungen rechtskräftig festgestellt sind. Der Auftraggeber ist insbesondere nicht berechtigt, bereits gezahlte Beträge zurück zu fordern (Rücklastschrift).
(3) Gegen Forderungen der Offix 3000 kann der Auftraggeber nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungs- oder Leistungsverweigerungsrechts steht dem Auftraggeber nur wegen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche zu. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Auftraggeber nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
§ 7 Datenschutz
Offix 3000 erhebt, speichert und verarbeitet personenbezogene Daten im Rahmen des Vertragsverhältnisses entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Einzelheiten hierzu kann der Auftraggeber jederzeit unter www.offix 3000.de/datenschutz abrufen.
§ 8 Haftung
(1) Die Offix 3000 haftet für Schäden - gleich aus welchem Rechtsgrund, sowohl vertraglicher als auch außervertraglicher Art - nur dann, wenn die Offix 3000 die Schäden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat oder der Schaden auf der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) beruht Bei einfach fahrlässiger Verletzung von Kardinalpflichten beschränkt sich die Haftung der Offix 3000 auf die nach dem Vertragsverhältnis typischen und vorhersehbaren Schäden und ist darüber hinaus auf einen Betrag in Höhe des dreifachen bisherigen durchschnittlichen Monatsumsatzes des jeweiligen Kunden begrenzt. Offix 3000 haftet bei einfach fahrlässiger Verletzung von Kardinalpflichten nicht für mittelbare Schäden, insbesondere für entgangenen Gewinn. Alle darüber hinausgehenden Schadenersatzansprüche werden - vorbehaltlich des Absatzes 2 - ausgeschlossen.
(2) Absatz 1 gilt nicht bei Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie bei Vermögensschäden, die auf der Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen beruhen. Telekommunikationsdienstleistungen sind Dienste, die ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze bestehen, etwa im Rahmen der Gesprächsweiterleitung. Insoweit gelten die gesetzlichen Regelungen. Auch die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
(3) Die Haftung von Offix 3000 für Vermögensschäden, die auf Übermittlungsfehlem zwischen Auftraggebern bzw. ihren Kunden und Mitarbeitern der Offix 3000 beruhen, ist insbesondere ausgeschlossen, wenn der Auftraggeber nicht seinerseits seiner Obliegenheit zur Schadensvemeidung bzw. -minderung (3 Abs. 8) nachgekommen ist und/oder Änderungsaufträge auf anderen als den in 3 Abs. 6 genannten Kommunikationswegen übermittelt hat.
(4) Die Haftung von Offix 3000 für Schäden, die durch Ausfall, Beeinträchtigung oder fehlerhafte Bedienung von Anlagen und Einrichtungen Dritter - insbesondere Telekommunikationsdienstanbietern wie z.B. der Deutschen Telekom AG und Serviceprovidern - sowie durch höhere Gewalt verursacht wurden, ist ausgeschlossen, es sei denn, Offix 3000 hat derartige Schäden gemäß Abs. 1 und 2 zu vertreten.
(5) Sämtliche Schadensersatzansprüche gegen die Offix 3000 sind innerhalb von 6 Monaten ab Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände durch den Auftraggeber - jedoch spätestens 5 Jahre nach ihrer Entstehung ohne Rücksicht auf die Kenntnis - vom Auftraggeber geltend zu machen. Dies gilt nicht bei Verletzungen des Lebens, des Körpers, der Gesundheit und der Freiheit sowie bei Haftung wegen Vorsatzes.
(6) Soweit die Haftung von Offix 3000 nach den vorstehenden Regelungen ausgeschlossen oder begrenzt ist, gilt dies auch für die Haftung der Angestellten, Vertreter sowie Erfüllungsgehilfen der Offix 3000.
§ 9 Kündigung, Tarifwechsel. Änderungen dieser AGB
(1) Die Vertragsparteien können die Dienste innerhalb der ersten 2 Monate nach Vertragsbeginn täglich mit sofortiger Wirkung kündigen. Danach beträgt die Kündigungsfrist 4 Wochen zum Ende des Abrechnungszeitraums (§ 4 Abs. 3). Dies gilt auch für gesondert beauftragte Leistungsmerkmale, sofern hierfür nicht abweichende Kündigungsfristen vereinbart sind. Das Recht zur - ggf. fristlosen -Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt
(2) Offix 3000 ist insbesondere zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt, wenn:
(a) der Auftraggeber seinen bei Vertragsabschluss angegebenen Wohnsitz ändert und er der Offix 3000 nicht innerhalb von 14 Tagen unaufgefordert seine neue Anschrift mitteilt; als Anschrift gilt nicht die Mitteilung eines Postfaches oder Vergleichbares;
(b) der Auftraggeber mit der Zahlung von Leistungsentgelt aus zwei aufeinanderfolgenden - zu Beginn eines Abrechnungszeitraums und/oder in Fällen des § 4 Abs. 6 während eines Abrechnungszeitraums gestellten - Rechnungen in Verzug gerät,
(c) der Auftraggeber schuldhaft gegen die Vertragsbedingungen verstößt und den Verstoß nicht in angemessener Frist nach Abmahnung durch die Offix 3000 abstellt. Bei erheblichen Verstößen ist eine Abmahnung entbehrlich.
(3) Im Falle der Kündigung steht dem Auftraggeber das Offix 3000-Portal einschließlich kostenfreier E-Mail-Funktion weiterhin zur Verfügung. Dieses kann von beiden Parteien jederzeit ohne Einhaltung einer Frist ohne Angaben von Gründen gekündigt werden. Bei Inanspruchnahme des Offix 3000-Portals gelten die Regelungen von § 3 Abs. 1, die §§ 7 und 11 sowie 8 mit der Maßgabe, dass die Offix 3000 im Rahmen des § 8 Abs. 1 auch bei Verletzung von Kardinalpflichten nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz haftet.
(4) Die Kündigung bedarf der Schriftform. Eine Kündigung in Textform ist nur dann wirksam, wenn sie von Offix 3000 per E-Mail an den Auftraggeber an die vom Auftraggeber angegebene E-Mail-Anschrift oder vom Auftraggeber durch Übermittlung einer Nachricht an die E-Mail-Anschrift von Offix 3000 erklärt wird.
(5) Die Nichtinanspruchnahme der Dienste der Offix 3000 durch den Auftraggeber kann eine Kündigung im Sinne des Absatz 1 auch dann nicht ersetzen, wenn dies bereits länger anhält.
(6) Der Wechsel in einen anderen Tarif kann jeweils mit einer Frist von drei Werktagen zum Beginn des nächsten Abrechnungszeitraums (§ 4 Abs. 3) beantragt werden.
(7) Offix 3000 ist berechtigt, die allgemeinen Geschäftsbedingungen nachträglich zu ändern oder zu ergänzen. In diesem Fall teilt die Offix 3000 dem Auftraggeber die Änderungen in Textform mit. Widerspricht der Auftraggeber innerhalb von einem Monat ab Zugang der Mitteilung der Änderung nicht, werden die geänderten Bedingungen Vertragsbestandteil. Im Falle des Widerspruchs verbleibt es bei der ursprünglichen Regelung.
(8) Führt Offix 3000 neue Dienste ein, so können hierfür ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen zugrunde gelegt werden.
§ 10 Bonitätsauskünfte
(1) Der Auftraggeber willigt ein, dass die Offix 3000 bei der für ihn zuständigen SCHUFA-Gesellschaft (Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung) sowie den Wirtschaftsauskunfteien CREDITREFORM/CEG, BÜRGEL und SUPERCHECK Auskünfte über ihn und bei juristischen Personen über den/die gesetzlichen Vertreter einholt.
§ 11 Form von Willenserklärungen, Vertragsübergang, Anwendbares Recht
(1) Soweit nach diesen AGB die Textform erforderlich ist, gilt diese durch die Offix 3000 in jedem Fall als gewahrt, wenn die Erklärung dem Auftraggeber per E-Mail zugesandt wurde. Die Erklärung gilt, auch wenn sie vom Auftraggeber nicht abgerufen wurde, spätestens eine Woche nach Ausgang bei Offix 3000 als zugegangen. Dies gilt auch für alle übrigen Erklärungen im Rahmen des Vertragsverhältnisses, soweit nicht eine strengere Form als die der Textform, hierzu zählt insbesondere die Schriftform, erforderlich ist.
(2) Die Offix 3000 ist berechtigt, ihre Rechte und Pflichten aus dem Vertrag auf einen Dritten zu übertragen, soweit berechtigte Interessen des Auftraggebers dem nicht entgegenstehen, der Dritte insbesondere eine vertragsgemäße Erbringung der Dienste gewährleistet und keine Zweifel an seiner Solvenz und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit bestehen. Der Auftraggeber ist im Falle der Vertragsübertragung zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt Das Kündigungsrecht erlischt, wenn der Auftraggeber der Übertragung nicht innerhalb von einem Monat ab Zugang der Mitteilung über die Vertragsübertragung widerspricht. Auf die Bedeutung seines Verhaltens wird der Auftraggeber in der Mitteilung besonders hingewiesen. Vor Ablauf der Monatsfrist wird die Vertragsübertragung nicht wirksam.
(3) Verbindliche Fassung dieser AGB ist ausschließlich die Fassung in deutscher Sprache. Nur diese Fassung ist für den Inhalt dieser AGB und die Rechte und Pflichten aus ihnen maßgeblich. Fassungen in anderen Sprachen sind unverbindliche Übersetzungen, die lediglich Informationszwecken dienen.
(4) Für die Rechtsbeziehung zwischen der Offix 3000 und dem Auftraggeber gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Dies gilt - soweit nichts anderes vereinbart ist - auch für die Bestimmung von Tageszeiten. Feiertagen oder sonstigen zeitlichen oder räumlichen Faktoren.